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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
FÜR LIEFERANTEN DES WEBSHOPS „AUSTRIAN LIMITED“

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Die Austrian Limited E-Commerce GmbH, Singerstraße 8/6, 1010 Wien, FN 525729 g, (kurz „ALC“) betreibt unter der Domain www.austrian-­limited.at einen Webshop (kurz „Webshop“). Die über den Webshop erhältlichen Waren werden nicht von ALC produziert, verarbeitet oder sonst in welcher Form auch immer hergestellt. ALC ist in diesem Zusammenhang reiner Händler der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Waren.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) gelten für sämtliche (auch zukünftige) Rechtsgeschäfte und Geschäftsbeziehungen der ALC und natürlichen oder juristischen Personen (kurz „Lieferanten“), die Waren für den Vertrieb über den Webshop zur Verfügung stellen.

1.3. Durch mehrmalige Warenlieferungen werden diese AGB nicht zum ständigen Vertragsinhalt zwischen dem Lieferanten und ALC, insbesondere kann ALC die AGB jederzeit ändern oder modifizieren.

1.4. Anderslautenden Bedingungen der Lieferanten widerspricht ALC hiermit ausdrücklich. Abweichende Bedingungen der Lieferanten gelten nur, wenn ALC ihrer Geltung schriftlich zustimmt.


2. Angebot, Vertragsabschluss, Auftragsbestätigungen, Leistungsausführung und Erfüllungsort

2.1. ALC bietet seine Leistungen auf der Basis der jeweils gültigen Preislisten und des an den Lieferanten gelegten Angebots an.

2.2. Angebote für nicht von der Preisliste erfasste zusätzliche Leistungen (z.B. Preise und Honorarabgaben für Sonderplatzierungen, Premium-­ und Exklusivplatzierungen, Kommunikationsprogramme etc.) werden von ALC nur schriftlich (per Post, Telefax oder E-­ Mail) unterbreitet. Diese Angebote sind immer freibleibend.

2.3. Die (schriftlichen) Angebote von ALC gelten ausschließlich hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen, sofern nicht ausdrücklich auch eine Teilleistung angeboten wird.

2.4. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

2.5. Eine vertragliche Verpflichtung von ALC entsteht erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrags (im Folgenden „Auftragsbestätigung“) von ALC.

2.6. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass sich ALC zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung und der Ausübung der ALC zustehenden Rechte und Verpflichtungen Dritter bedient.

2.7. Das dem Lieferanten auf Grund dieser Vereinbarung zukommende Werbevolumen in den im Kaufvertrag angeführten Medien umfasst ausschließlich folgende Leistungen durch ALC:

2.7.1. Logoplatzierung des Lieferanten im Rahmen von Eigeninseraten von ALC im CD von
„Austrian Limited“ zur Bewerbung des Produktes und des Shops.
2.7.2. Wird die vereinbarte Stückanzahl nicht abgesetzt, kann ALC jederzeit Kooperations -­Sujets im eigenen CD nachschalten, wodurch für den Lieferanten keine weiteren Kosten entstehen.

2.8. Verpflichtende Druckunterlagen laut Vertrag werden von ALC erstellt und dem Lieferanten zur Ansicht übermittelt, der diese unverzüglich, längstens jedoch binnen 2 Werktagen, freizugeben hat.

2.9. Die genauen Erscheinungstermine werden von ALC definiert.

2.10. Schieberecht: Die Aufnahme und Veröffentlichung der von ALC zu erbringenden Werbeleistung in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen wird nicht geschuldet. Die Werbeleistung wird unter Berücksichtigung der freien Werbeflächen erbracht.

ALC behält sich unabhängig davon auch bei vereinbarten Veröffentlichungsterminen hinsichtlich der einzelnen Werbeschaltungen / Veröffentlichungen ausdrücklich das Schieberecht auf andere Termine vor;; daraus kann der Lieferant keine wie auch immer gearteten Ansprüche ableiten

2.11. Die von ALC auf Grund dieses Vertrages geschuldete Werbeleistung / Werbefläche wird ausnahmslos dem Lieferanten zur Verfügung gestellt und kann vom Lieferanten nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.12. Werbeguthaben auf Grund dieser Vereinbarung sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Zustandekommen dieser Vereinbarung durch entsprechende Buchungen zu verbrauchen, wobei die Veröffentlichung der Werbeschaltungen spätestens 12 Monate nach dem oben angeführten Termin liegen muss. Sollte ALC alle Werbeleistungen erfüllt haben, aber aus welchen Gründen auch immer noch nicht die gesamte Ware als Gegenleistung erhalten haben, hat ALC das Recht bei Nichtlieferung die offene Warenwertsumme Cash in Rechnung zu stellen.

2.13. Erfüllungsort der vertraglichen Verpflichtung ist der Sitz von ALC in A-­1010 Wien.


3. Informationspflicht des Lieferanten

3.1. Bei der Auftragserteilung hat der Lieferant richtige und vollständige Angaben zu seiner Person (wie etwa Namen, Firma, Anschrift, Telefonnummer, E-­Mail-­Adresse, Firmenbuchnummer, Rechtsform, Ansprechpartner) anzugeben und/oder falsche Angaben zu korrigieren.

3.2. Unverzüglich nach der Auftragserteilung (spätestens aber bis 14 Werktage vor Aufnahme der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Waren), hat der Lieferant ALC unaufgefordert mit allen für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen und Daten zu versorgen. Allfällige Fehler in der Informationsdarstellung über die Waren gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.

3.3. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die ALC zur Verfügung gestellten Informationen und Daten (wie etwa Fotos, Logos, Bilder, Bezeichnung, Zeichnungen, Entwürfe, Pläne, Texte, Verlinkungen, Programme etc) im Sinne des Punkt 3.1 frei von Rechten Dritter, wie etwa Urheber-­ oder Kennzeichenrechten, ist. Der Lieferant leistet weiters dafür Gewähr, dass die von ihm zur Veröffentlichung und Verbreitung an ALC übergebenen Informationen und Daten nicht gegen wettbewerbs-­, straf-­, medien-­ persönlichkeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen oder sonst rechtswidrig sind. Der Lieferant leistet auch dafür Gewähr, dass die von ihm angegebenen Links während der gesamten Vertragsdauer nicht ohne Rücksprache mit ALC ausgetauscht werden.

3.4. ALC ist nicht zur Überprüfung an sie übermittelten Daten und Informationen oder Links des Lieferanten verpflichtet, wohl aber berechtigt.

3.5. Der Lieferant gewährleistet weiters, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Daten auf schädliche Software (Viren, Trojaner etc) überprüft wurden und frei davon sind.

3.6. Wird ALC wegen einer Rechtsverletzung betreffend die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten von Dritten in Anspruch genommen oder erleidet ALC einen Schaden aufgrund der schädlichen Waren, so hat der Lieferant ALC schad-­ und klaglos zu halten und ALC sämtliche dadurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.

3.7. ALC tritt als Betreiber des Webshops gegenüber den Kunden des Webshops als Vertragspartner auf und ist diesen gegenüber zur Gewährleistung und Haftung für die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Waren ebenso verpflichtet wie zur Rücknahme von Waren im Rahmen der den Kunden nach den einschlägigen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere FAGG, KSchG, ABGB). Der Lieferant verpflichtet sich gegenüber ALC, sämtliche Gewährleistungsansprüche unverzüglich zu erfüllen oder diese direkt mit dem Kunden so zu klären, dass ALC hieraus kein wie auch immer gearteter Schaden erwächst. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung (hierzu zählt auch eine allfällige alternative Streitbeilegung) hat der Lieferant zusätzlich auch die für die rechtliche Vertretung entstehenden Kosten zur Gänze zu übernehmen.

3.8. Der Lieferant ist verpflichtet, ALC unverzüglich die über den Webshop zur Verfügung gestellten Waren so bereitzustellen, dass diese zeitgerecht längstens jedoch 14 Tage nach der Bestellung durch den Kunden im Webshop übermittelt werden können.


4. Rücktritt vom Vertrag

4.1. ALC ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

4.1.1. die Leistungsausführung durch ALC aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen unmöglich wird oder der Lieferant trotz Aufforderung und Setzung einer 14-­tägigen Nachfrist die Informationen und Daten gemäß Punkt 3 nicht beischafft oder waren nicht zeitgerecht zur Verfügung stellt.

4.1.2. begründete Bedenken betreffend die Bonität und/oder Lieferfähigkeit des Lieferanten bestehen oder Umstände über die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Lieferanten oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt werden.


5. Leistungen, Leistungsfristen, Leistungsänderungen

5.1. ALC stellt die zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen dem Angebot umfassend dar. Mit der Annahme dieses Angebotes werden die Leistungen wechselseitig verbindlich.

5.2. Wurde die Einhaltung bestimmter Leistungserbringungstermine ausdrücklich schriftlich zugesagt, so ist ALC grundsätzlich verpflichtet, diese Termine einzuhalten, vorausgesetzt der Lieferant kommt seinen Mitwirkungsverpflichtungen nach.

5.3. Falls ein im Angebot ausdrücklich schriftlich zugesagter Termin (unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen) von ALC nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant erst nach schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen, mindestens 14-­tägigen Frist berechtigt, von seinen Rechten (insb. Verzugsrechten) Gebrauch zu machen. Eine solche Frist beginnt mit Eingang des Mahnschreibens bei ALC.

5.4. Sofern der Lieferant vom ursprünglichen Angebot abweichende oder zusätzliche Leistungen begehrt, hat dies eine Änderung des ursprünglichen Leistungserbringungstermins zur Folge.

5.5. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde diese Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von ALC zu vertreten sind*, werden die ursprünglichen Termine und Fristen, auch wenn diese als verbindlich zugesagt wurden, entsprechend hinausgeschoben.

5.6. Sofern durch die Verzögerungen Mehrkosten verursacht werden und die Verzögerungen bewirkenden Umstände nicht von ALC zu vertreten sind (dh nicht in die Sphäre von ALC fallen), hat der Lieferant die Mehrkosten zu ersetzen.

 * zb. Anlieferung beschädigter Waren, Unterschreitung der Haltbarkeit von mind.12 Monaten ab Anlieferungsdatum, etc.

6. Abnahme

6.1. „ALC wird die Waren unverzüglich nach der Zurverfügungstellung der Informationen und Daten, spätestens jedoch ab Werbeschaltung oder einem einvernehmlich mit dem Lieferanten festgelegten Termin im Webshop zum Kauf anbieten und den Lieferanten darüber unverzüglich informieren (schriftlich per Fax oder E-­Mail oder telefonisch).

6.2. Sofern der Lieferant innerhalb eines Zeitraums von 2 Werktagen ab erfolgter Information durch ALC über die Abrufbarkeit der Waren im Webshop keine schriftlich begründeten Einwendungen gegen die Darstellung im Webshop erhebt, gilt dies als vertragskonforme Leistung und abgenommen (dh dem Angebot entsprechend).

7. Rechnungslegung

7.1. Die Gegenverrechnungen ergeben sich aus dem Angebot und dem Kaufvertrag. Nachträgliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

7.2. Die wechselseitigen Leistungen werden abgerechnet. Der Verrechnung von Sachleistungen werden dabei die oben angeführten Beträge zu Grunde gelegt.


8. Gewährleistung(sbegrenzung) / Haftung(sbegrenzung)

8.1. Der Lieferant sichert zu, dass die vertraglich versprochenen Leistungen (dh seine Waren und die Lieferung derselben) entsprechend dem jeweils üblichen technischen Standard und im Einklang mit den jeweils einschlägigen Gesetzen erfolgt. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen in Punkt 3. dieser AGB verwiesen.

8.2. Geringfügige oder auf technische Begebenheiten basierende (zB Bildschirmauflösung oder auf den verwendeten Browser zurückzuführende) Abweichungen in Qualität, Farbe, Größe und Breite der Werbeeinschaltungen berechtigen den Kunden nicht Mängelrügen oder der Geltendmachung von Mängeln.

8.3. Gewährleistungspflichten von ALC gegenüber dem Lieferanten sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel nicht unverzüglich nach Leistung bzw Abnahme der Ware und ein versteckter Mangel nicht sofort mit Erkennbarkeit für den Lieferanten gegenüber ALC schriftlich unter Angabe des Mangels gerügt wurde.

8.4. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, ALC auch sonstige Beanstandungen (etwa von direkten Kunden des Lieferanten) unverzüglich nach Leistung bzw Abnahme schriftlich anzuzeigen.

8.5. Jegliche Gewährleistungspflicht von ALC entfällt für Leistungen, wie zB von ALC implementierte Verlinkungen oder Programme, wenn diese oder die entsprechende Grundlage (wie zB der verlinkte Inhalt) nachträglich durch den Lieferanten oder einen Dritten verändert werden.

8.6. Allgemein (ausgenommen davon sind Personenschäden) gilt, dass ALC nur für grob fahrlässige oder vorsätzlich verursachte Schäden haftet. Der Geschädigte hat das Vorliegen der Fahrlässigkeit zu beweisen. Weitergehende Ansprüche gegen ALC und deren Besorgungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, Ersatz von mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis, Vermögensansprüche anderer Art sind ausgeschlossen, soweit dies nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zulässig ist (dh jedenfalls im Bereich der leichten Fahrlässigkeit und der sogenannten „schlichten“ groben Fahrlässigkeit). Die Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis unseres Vertragspartners von Schaden und Schädiger.

8.7. Die Haftung von ALC für Schäden ist in jedem Fall mit einem Betrag von EUR 1.000,00 beschränkt.


9. Aufrechnung, Forderungsabtretung, Abtretung von Rechten und Pflichten

9.1. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten mit Forderungen von ALC ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung gerichtlich festgestellt oder von ALC anerkannt wurde. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.

9.2. Forderungen gegen ALC dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ALC nicht abgetreten werden.

9.3. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass ALC sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen.


10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1. Diese AGB wie auch alle Verträge von ALC unterliegen dem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-­Kaufrechts sowie der kollisionsrechtlichen Normen. Wenn Sie Lieferant mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates.

10.2. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag bzw dem Nichtzustandekommen eines Vertrages oder diesen AGB ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Wien Innere Stadt, vereinbart.


11. Sonstige Bestimmungen

11.1. Mündliche Absprachen, Nebenabreden, Vertragsänderungen, Änderungen oder der Ausschluss dieser AGB werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von ALC verbindlich. Dies gilt auch für das Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. 

11.2. Die Anfechtung von Verträgen mit ALC wegen Irrtums, Wegfall der Geschäftsgrundlage und laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nichtvorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

11.4. Diese AGB gelten ab 01.01.2020.

11.5. Alle Vertragsinhalte werden für unbestimmte Zeit gespeichert.

11.6 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist unser Firmensitz.

12. Schlichtungsstelle

Wir verpflichten uns, in Streitfällen am Schlichtungsverfahren der Internet Ombudsstelle teilzunehmen: www.ombudsstelle.at Nähere Informationen zu den Verfahrensarten unter www.ombudsstelle.at. Für die Beilegung von Streitigkeiten mit unserem Unternehmen kann auch die OS-Plattform genutzt werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse: office@austrian-limited.at